Zeltplatzordnung

ZELTPLATZORDNUNG(Stand 24.10.2021)

Gültig für den Campingplatz ”Zur schönen Aussicht” in Römnitz, einschl. der dazugehörigen Bootssteganlage

  1. Das Campen ist auf diesem Platz nur den Pächtern von Parzellen (sogenannten Dauercampern) gestattet und Urlaubern, die sich bei der Rezeption angemeldet und die entsprechende Übernachtungsgebühr entrichtet haben.
  2. Die Camper (Pächter und Urlauber) haben nur die ihnen vom Verpächter zugewiesenen Zelt-, Wohnwagen- bzw. Liegeplätze zu benutzen. Ein Wechsel ist nur mit Zustimmung des Verpächters gestattet.
  3. Kindern und Jugendlichen ist das Campen nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder einer ihm gleichgestellten Person (im Sinne §1 Abs. 4 Jugendschutzgesetz) gestattet.
  4. Jeder Campingplatzbenutzer hat sich so zu verhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gestört wird.
  5. Das Hausrecht auf dem Platz behält sich der Verpächter vor.
  6. Betreten der Anlage
    1. Das Betreten des Campingplatzes und der Steganlage ist Unbefugten generell untersagt.
    2. Besucher dürfen den Platz nur betreten, sofern diese sich beim Platzbetreiber/ Verpächter angemeldet haben bzw. angemeldet worden sind.
    3. Sich unbefugt auf dem Campingplatzgelände aufhaltende Personen werden des Platzes verwiesen und angezeigt.
  7. Pandemie-Verordnungen werden in der jeweils aktuellen Fassung automatisch Bestandteil der Zeltplatzordnung
    1. Somit haben alle Personen auf dem Platzgelände, im Waschhaus und auf dem zugehörigem Bootssteg
      1. sich an die darin festgelegten Regeln zum Betreten des Platzes usw. zu halten
      2. die darin festgelegten Regeln zur Hygiene und Abständen usw. zu befolgen
    2. Zuwiderhandlungen führen zu einem Verweis der Personen vom Campingplatzgelände.
  8. Besucher von Pächtern von Stell- und Liegeplätzen; Besuchergebühren und maximale Anzahl von Besuchern
    1. Besucher der Pächter von Stellplätzen und Bootssteganlieger dürfen das Gelände nur auf den dafür vorgesehenen Wegen und nur mit vorheriger Genehmigung des Verpächters betreten. Hierfür ist unaufgefordert und unabhängig von der Besetzung der Anmeldung eine Besuchergebühr gemäß der jeweils gültigen Gebührenordnung zu entrichten.
    2. Zu den Besuchern zählen auch Kinder der Pächter, welche nach Vertragsabschluß das 18. Lebensjahr vollendet haben, bzw. einen eigenen Hausstand gegründet haben.
    3. Fahrzeuge von Besuchern dürfen nur dann auf den Campingplatz mitgenommen werden, wenn diese noch bei dem zu Besuchenden auf den Platz gestellt werden können. Für Fahrzeuge von Besuchern ist die im Aushang bekanntgegebene Gebühr zu entrichten. Die Fahrzeuge können kostenlos auf dem Winterabstellplatz geparkt werden.
    4. Für Hunde von Besuchern wird eine Extragebühr erhoben.
    5. Die Anzahl der Besucher soll in der Regel 4 Personen nicht übersteigen, sofern andere Verordnungen nicht weniger Personen zulassen.
  9. Das Spielen auf dem Campingplatzgelände ist nur soweit erlaubt, als eine Belästigung / Schädigung anderer Personen / Sachen ausgeschlossen ist.
  10. Die Einrichtungen und die Toiletten sind von den Benutzern stets in sauberem und einwandfreiem Zustand zu halten. Das Beschmieren der Wände und Türen ist untersagt, ebenso wie das Anbringen von Werbezetteln usw.
    Rauchen ist vor und im Waschhaus untersagt.
  11. Jeder Pächter haftet für Schäden, die von ihm selbst oder seinen Angehörigen bzw. seinen Besuchern verursacht worden sind. Eltern bzw. Erziehungsberechtigte oder Aufsichts- / Begeleitpersonen haften für ihre bzw. die ihnen anvertrauten Kinder.
  12. Das Feilbieten von Waren aller Art ist den Campingplatzbenutzern nicht gestattet.
  13. Der Verpächter behält sich das Recht vor, im Notfall während der Ferienzeit nicht genutzte Dauerplätze Durchgangsreisenden zur Verfügung zu stellen.
  14. Das Einfahrtstor zum Campingplatz ist geschlossen zu halten.
  15. Gestaltung und Instandhaltung der Pachtfläche
    1. Die Zelt- und Wohnwagenplätze sind in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.
    2. Das Aufstellen von ortsfesten Einrichtungen durch Einrammen von Pfählen ist nicht gestattet (z.B. Absperrungen, Zäune, Plastikwände, sonstiger Sichtschutz, feste Vorzelte usw.).
    3. Der Bau von privaten Boots- und Badestegen ist untersagt.
    4. Die Schaffung neuer Zuwegungen oder das Verbreitern vorhandener Zugänge zum Wasser ist verboten.
    5. Das Verlegen von Wasser- und Stromleitungen ist nur nach Absprache mit dem Verpächter erlaubt.
    6. Beim Verlassen des Platzes am Ende der Saison hat jeder Pächter seinen Platz zu säubern und zu ordnen.
    7. Es dürfen während der Winterzeit keine Gegenstände auf dem Platz zurückgelassen werden.
  16. Müllsortierung / Umweltschutz
    1. Verpackungen, sogenannte „Wertstoffe“ (Plastik und Metall) gelbe Müllcontainer
    2. Glas farblich nach Weiß- und Buntglas sortiert Glascontainer
    3. Papier, Pappe, Kartons und Zeitschriften Papiercontainer
    4. Speisereste, Obst- und Gemüseabfälle („Küchenabfälle“) ohne Plastiktüten (auch keine „kompostierbaren“ Plastiktüten!) Kompostbehälter
    5. Restmüll schwarzer Müllcontainer. Doch kein Sperrmüll, Sondermüll oder Elektroschrott!
    6. Sperrmüll, Sondermüll und Elektrogeräte Recyclinghof Ratzeburg
    7. Laub, Gras und Äste zur Kompostierung ans Ende des Winterabstellplatzes (nicht in die Müllcontainer oder Kompostbehälter!). Auf dem Winterabstellplatz dürfen keine Gegenstände wie Müll und Schrott, Plastiktüten, Müllsäcke, Blumentöpfe usw. abgeladen werden.
    8. Chemietoiletten dürfen nur mit gewässerunschädlichen Sanitärpräparaten mit dem RAL-Umweltzeichen Nr. 84 benutzt werden.
    9. Entleerung von Chemietoiletten und Schmutzwasser in die dafür vorgesehenen Ausgussvorrichtungen (rote Deckel am Wegrand)
    10. Gegenstände wie Flaschen, Dosen, Müll usw. dürfen nicht in den See geworfen werden.
    11. Geschirrspülen, Wäschewaschen und Körperreinigung ist nur an den dafür vorgesehenen Einrichtungen gestattet.
    12. Das Wagenwaschen ist auf dem Campingplatz nicht gestattet.
    13. Kippen von Zigaretten, Zigarren oder Zigarillos usw. sind ordnungsgemäß zu entsorgen (d.h. nicht einfach irgendwo hinwerfen oder “fallen lassen”).
  17. Pflanzen und Tiere
    1. Hecken sind während der Saison zurückzuschneiden (Formschnitt ist das ganze Jahr über erlaubt). Dieses ist in der Regel mindestens zweimal erforderlich (Juni/Juli und August/September) und ist im Bedarfsfall auch zum Saisonende zu wiederholen. Vor dem Schnitt muss kontrolliert werden, dass in den Hecken keine Vögel brüten.
      Rasenflächen sind während der Saison in einem gepflegten, d.h. gemähten Zustand zu halten.
      Geschieht das Schneiden von Hecken und Rasen nicht, so lässt der Verpächter dieses auf Kosten des Pächters durchführen. Hecken, die an Zuwegungen grenzen, sind beidseitig vom Pächter zurückzuschneiden.
    2. Bäume und Büsche dürfen nur nach Rücksprache mit dem Verpächter zurückgeschnitten werden. Dies betrifft ganz besonders die im Seevorland und im Uferbereich wachsenden Pflanzen. Beschädigung oder Zerstörung dieser Pflanzen hat die sofortige Kündigung zur Folge. Der Pächter haftet für den entstandenen Schaden und trägt die Kosten für neue Pflanzen und/oder andere Ausgleichsmaßnahmen. Selbiges gilt auch für mutwillig beschädigte Pflanzen, besonders junge oder neu angepflanzte Bäume.
    3. Das Aufstellen von Maulwurfsfallen ist untersagt.
  18. Befahren des Campingplatzes
    1. Der Campingplatz darf mit Fahrzeugen nur auf den hierfür vorgesehenen Wegen im Schritttempo (5km/h) befahren werden. Unnötiges Fahren auf dem Campingplatz ist zu vermeiden. Der gepachtete Platz ist direkt anzufahren. Das Wenden auf anderen Plätzen untersagt.
    2. Für die Zeit von 13.00-15.00 und von 22.00-07.00 besteht auf dem gesamten Campingplatz Fahrverbot. Ausnahmen in der Aufbau- und Abbauphase im Frühjahr bzw. Herbst werden gesondert bekannt gegeben.
  19. Parken und Abstellen von Kraftfahrzeugen
    1. Fahrzeuge des Pächters bzw. seiner Angehörigen dürfen nur auf der von ihm gepachteten Fläche abgestellt werden.
    2. Anlieger von Bootstegplätzen dürfen ihre Fahrzeuge nicht auf den Campingplatz abstellen. Hierfür steht der Winterabstellplatz zu Verfügung.
    3. Ungenutzte Stellflächen für Zelte und Wohnwagen dürfen nicht durch parkende Fahrzeuge blockiert werden. Der Verpächter erhebt bei Missachtung einen Tagessatz für Urlauber (2 Personen, 1 Kfz und Wohnwagen bzw. den jeweils gültigen Mindestmietpreis des blockierten Platzes).
  20. Stromanschluss
    1. Sämtliche Stromanschlüsse sind auf 10 Ampere (ca. 2000 Watt) abgesichert. Es ist verboten, elektrische Heizgeräte, Kochplatten usw. anzuschließen.
    2. Als Zuleitung darf nur Kabel verwendet werden, das die Beschriftung RNF H07 trägt.
    3. Stromausfälle sind unmittelbar bzw. bei nächtlichem Auftreten spätestens am nächsten Morgen zu melden.
    4. Lässt sich der Verursacher feststellen, ist der Verpächter berechtigt, eine Aufwandsentschädigung zu erheben.
  21. Bootssteganlage
    1. Die Bootsteganlage darf nur von Pächtern eines Bootsliegeplatzes oder Campinggästen betreten werden.
    2. Das Betreten geschieht auf eigene Gefahr.
    3. Kindern ist das Betreten nur in Begleitung von Erziehungsberechtigten oder denen gleichgestellten Personen gestattet.
    4. Das Spielen auf der Bootsteganlage ist verboten und das Springen von der Steganlage ist untersagt.
    5. Das Baden von den dafür vorgesehenen Badeleitern geschieht auf eigene Gefahr.
    6. Auf der Steganlage dürfen nur die dafür vorgesehenen verschließbaren und wasserdichten Stecker benutzt werden.
    7. Die Stromanlage des Steges ist ausschließlich zum Laden von Bootsbatterien bestimmt. Es ist nicht gestattet, elektrische Heizgeräte, Kochplatten usw. anzuschließen. Die Steckdosen sind nach Benutzung wieder zu verschließen.
  22. Hundehaltung
    1. Hundehaltung ist auf dem Campingplatz grundsätzlich nur nach Absprache mit dem Verpächter gestattet.
    2. Hunde dürfen nicht frei herumlaufen, sondern müssen stets an der Leine gehalten werden.
    3. Das Ausführen von Hunden hat außerhalb des Campingplatzgeländes stattzufinden und Haufen auf dem Campingplatz sind sofort und unaufgefordert zu beseitigen.
    4. Hunde dürfen nicht längere Zeit unbeaufsichtigt alleine auf dem Platz zurückgelassen werden.
  23. Ruhezeiten, Lärmvermeidung
    1. Rundfunk-, Fernseh- und Musikgeräte sowie Musikinstrumente usw. dürfen nur insoweit benutzt werden, als andere Personen nicht gestört werden.
    2. Jedes unnötige Lärmen ist in der Zeit von 13.00-15.00 und 22.00-08.00 Uhr untersagt.
    3. Das Schneiden von Hecken und Mähen von Rasen darf nur in der Zeit von 09.00-13.00 und 15.00-18.00 Uhr erfolgen.
      Das Mähen an Sonn- und Feiertagen sollte vermieden werden.
  24. Brandschutz
    1. Offene Feuer sind auf dem Campingplatz nicht gestattet. Kochstellen sind während des Gebrauchs ständig zu überwachen, so dass eine Brandgefahr nicht entstehen kann.
    2. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und das Entzünden von Lagerfeuern ist nur mit Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde gestattet.
    3. Bei der Aufstellung von Wohnwagen und Zelten ist auf einen Sicherheitsabstand von ca. 3 m zum benachbarten Wohnwagen zu achten.
    4. Die Gasheizungen der Wohnwagen und Vorzelte müssen in regelmäßigem Abstand (derzeit alle zwei Jahre) von einem Gasfachmann kontrolliert werden, der die Funktionstüchtigkeit bestätigen muss. Diese Bescheinigung hat der Pächter dem Verpächter auf Verlangen vorzuweisen.
  25. Uferschutz
    1. Wohnwagen samt Vorzelt müssen einen Abstand von ca. 10 m zur Uferlinie einhalten.
    2. Innerhalb des Uferbereichs 0-10 m dürfen keine festen Bauten errichtet und keine Platten verlegt werden.
    3. Im unmittelbaren Uferbereich soll eine natürliche Uferbepflanzung wachsen. Hier darf nicht gemäht werden.

Verstöße gegen diese Zeltplatzordnung haben nach Wiederholung die sofortige Kündigung zur Folge.
Einsichtnahme in die jeweils gültige Landeszeltplatzordnung ist jederzeit bei dem Verpächter möglich.
Änderungen dieser Zeltplatzordnung bleiben dem Verpächter vorbehalten und werden durch Aushang und im Internet unter www.camping-ratzeburg.de/zeltplatzordnung bekanntgegeben.
Römnitz, d. 24.10.2021
Der Verpächter